Pflege

Pflegekasse & Pflegestufen

Die Pflegekasse stellt die pflegerische Versorgung bei Pflegebedürftigkeit des Versicherten sicher, die aufgrund der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf Hilfe angewiesen sind.

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt und dann durch einen Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt.

Die gesetzlichen Pflegegrade im Überblick

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen diesen fünf Pflegegraden:

  • Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit:
    Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege

    mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

  • Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit:
    Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
  • Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit:
    Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.

Schnelle Einstufung der Pflegestufe bei Krankenhausaufenthalt

Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer REHA Einrichtung besteht die Möglichkeit einer Schnelleinstufung. Diese wird in Zusammenarbeit mit den Ärzten, Pflegepersonal und dem Sozialen Dienst direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen versendet. Somit soll bei schneller Entlassung sichergestellt sein, dass der Patient auch zu Hause durch einen Pflegedienst professionell versorgt werden kann.

Einfache Abrechnung mit der Pflegekasse

Mit einem Versorgungsvertrag den Pflegekassen können wir ohne Umstände direkt mit ihnen abrechnen. Dies ist jedoch nur bei vorhandener Pflegestufe möglich.